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Auch in 2012 sind wieder Neuzüchterseminare zum Thema Kaufrecht für Züchter geplant, u.a. beim Deutscher Retriever Club e.V. in der BZG Düsseldorf und der LG Südwest.

Für weitere Seminare und Vorträge rund um Thema Hund & Recht stehe ich als Referentin gerne zur Verfügung!

Rechtsprechung / Gesetzgebung

OLG Hamm vom 15. November 2011
Hohes Mitverschulden bei Verletzung nach Eingriff in Hundebeißerei
Eine Hundehalterin, die in die Beißerei zweier Hunde eingegriffen hat, um ihr eigenes Tier zu schützen und dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wurde, erhält von der Halterin des fremden Tieres anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Dies hat der 6. Zivilsenat des OLG Hamm in der Berufungsinstanz entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen v. 1. 3. 2011 teilweise abgeändert.
Zum Sachverhalt: Der Hund der Beklagten riss sich im Winter 2009 im Ennepe-Ruhr-Kreis von seiner Leine los, stürzte auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zu und biss diesen mehrfach. Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers der Klägerin abtrennte.
Entscheidung des OLG: Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz war erst in zweiter und letzter Instanz teilweise erfolgreich.
Hälftiges Mitverschulden durch Eingreifen der Klägerin in die Beißerei
Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach den Ausführungen des Senats wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden hat der Senat mit 50 % bewertet, das verlangte Schmerzensgeld und den Verdienstausfall entsprechend gekürzt und ihr insoweit gut 3000 Euro zuerkannt.
Tiergefahr bei den Tierarztkosten wegen des eigenen Hundes berücksichtigt
Auch die bezahlten Tierarztkosten bekommt die Klägerin nur anteilig, gekürzt um die Tiergefahr des eigenen Hundes, ersetzt. Ihr stehen nach den Ausführungen des Senats nur 75 % dieser Aufwendungen zu, weil sich insoweit ihr Eingreifen nicht ausgewirkt habe. (OLG Hamm, Urt. v. 17. 10. 2011 – I-6 U 72/11)

 

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